Bitte beachtet: Die seit gestern – 28. Juli 2022 – geltende neue Coronaschutzverordnung für NRW regelt unter §3 Absatz 1, dass
[…] bei der Inanspruchnahme […] folgender Dienstleistungen […] mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen ist:
2. in öffentlich zugänglichen […] Verkehrsmitteln, die üblicherweise für den Transport zur Schule, zur Arbeit und zu sonstigen Besorgungen des täglichen Lebens genutzt werden (Busse und Bahnen des öffentlichen Nahverkehrs, Schülerbeförderung und ähnliche Angebote), von Fahrgästen sowie dem Kontroll- und Servicepersonal.
Will sagen: Alles bleibt, wie es ist. Passt also weiterhin auf Euch auf und nehmt Rücksicht!